Satzung

Satzung Wuff & Co - DOWNLOAD



Satzung des Vereins:



§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen „ Wuff & Co., Hundefreunde Coburger Land – e.V.“

  2. Sitz des Vereins ist in Sonnefeld, Landkreis Coburg.

  3. Der Verein soll indas Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg eingetragen werden.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 2 Zwecke und Aufgaben


  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe den Hundesport zu fördern, insbesondere die Ausbildung aller Hunderassen zu einem alltagstauglichen Hund (Begleithund).

Die Satzungszwecke werden insbesondere durch den Unterhalt eines Übungsplatzes sowie

die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen gemeinsam mit dem Hund verwirklicht.

  1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der Tierschutzgesetzte.




§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

  6. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.




§ 4 Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit den Leit-linien und Grundwerten des Vereins einverstanden erklärt und seinen Zweck unterstützen möchte.

  2. Die Aufnahme als Mitglied wird nach schriftlichem Antrag vom Ausschuss entschieden.

Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter

durch Unterschrift zu genehmigen.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann nur zum Jahresende mit einer Frist von 6 Wochen erfolgen ( = 15.11.),

die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.

  1. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Auszahlung des Restbetrages des Jahresbeitrages.

  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    - gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt
    - das Vereinsinteresse schädigt oder gefährdet
     Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch eine schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die der Ausschuss in seiner nächsten Sitzung entscheidet.

Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.



§ 4 a Rechte der Mitglieder


  1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.

  2. Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Benutzerordnung zu benutzen, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  3. Einrichtungen des Vereins stehen nur den Mitgliedern zu Verfügung oder denjenigen Gästen, denen der Verein den Zugang bzw. die Benutzung unter Berücksichtigung der Benutzungsordnung gestattet.

  4. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

  5. Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat ein Stimmrecht.


§ 4 b Pflichten der Mitglieder


  1. Alle Mitglieder haben die gleichen Pflichten.

  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die von der Vorstandschaft

erlassene Vereins-, Haus- und Benutzungsordnung zu beachten.

Dies gilt in gleichem Maße für die Gäste des Vereins.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Arbeitseinsätze (z.B. Rasenmähern usw.) zu leisten.






§ 5 Beiträge


  1. Bei Eintritt hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

Die Höhe ist in der Gebührenordnung festgelegt.
 Für Jugendliche und Kinder ermäßigen sich die Beiträge / Gebühren.

Die Gebührenordnung ist durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen

  1. Die Beiträge sind in der ersten Hälfte des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen.




§ 6 Vereinsorgane


Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

  2. Der Vereinsausschuss

  3. Die Mitgliederversammlung



§ 7 Vorstandschaft (nachfolgend auch nur Vorstand)


  1. Zusammensetzung:

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) besteht aus

- dem ersten Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassierer, ( incl. Mitgliederverwaltung)
 - dem Schriftführer, ( incl. Presse und Öffentlichkeitsarbeit)

Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

In den Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

  1. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes der Vorstandschaft vor Ablauf der Wahlzeit kann die

Vorstandschaft das betreffende Amt kommissarisch besetzen.

Das gilt nicht für den ersten Vorsitzenden.

Ein Vorstandsmitglied kann seines Amtes enthoben werden, wenn es gegen den Vereinszweck nachhaltig verstößt. Der Vorstand beschließt darüber im Einvernehmen mit dem Ausschuss und der Mitgliederversammlung.

  1. Über Nachfolge bei Tod, Ausschluß oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes, oder bei Erweiterung des Vorstandes, macht der amtierende Vorstand der Mitgliederversammlung einen Vorschlag, die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.


  1. Aufgaben :

  1. Der Vorstand hat die Aufgabe sich um die laufenden Geschäfte und finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu kümmern und hat in diesem Bereich die beschlußfassende Kompetenz.

  2. Der Vorstand hat über seine Arbeit Rechenschaft abzulegen. Der Kassierer hat jährlich die Gewinnermittlung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

  3. Die Mitgliederversammlung stimmt jährlich über die Entlastung der Vorstandschaft

(und ebenfalls die Gewinnermittlung) ab.

  1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  2. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand mehrere besondere Vertreter bestellen, die für den Verein in seiner Arbeit nach Außen tätig werden, z.B. als hauptamtliche Mitarbeiter.



  1. Beschlußfassung bei Vorstandssitzungen :

  1. Vorstandssitzungen sind im Besonderen dann einzuberufen, wenn über wichtige Fragen, wie :
    - Ausgaben, die den Wert von 150 € übersteigen, erforden die Beschlussfassung des Aus schusses
    (Ausgaben unter 150 € bedürfen nur der Zustimmung des 1. oder stellv. Vorsitzenden)
     Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

  2. Für Ausgaben über 500 € (muss mind. 14 Tage vorher) eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.



§ 8 Der Vereinsausschuss


  1. Zum Vereinsausschuss gehören:


der erste Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende,
der Kassierer, ( incl. Mitgliederverwaltung)
 der Schriftführer,( incl. Presse und Öffentlichkeitsarbeit)

der Übungsleiter (bzw. dessen Stellvertreter),
 der Vergnügungswart

die Mitgliedervertreter – je angefangene 50 Mitglieder ein Vertreter/in.


  1. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mithilfe und Überwachung

bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Der Ausschuss ist in erster Linie Legislativ-Organ und entscheidet Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung fallen.

Wesentliche Aufgaben sind:

    1. Aufstellen und Überwachung des Haushaltsplans,

    2. Vorbereiten von Veranstaltungen und Versammlungen,

    3. Ernennung von kommissarischen Ausschussmitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung bei Ausscheiden eines Ausschussmitglieds,

    4. Vorbereiten von Ehrungen.


3. Die Einberufung des Ausschusses erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder einem von ihm

beauftragten Ausschussmitglied

  1. mindestens einmal im Quartal,

  2. wenn drei Ausschussmitglieder dies beantragen,

  3. wenn es der Vorstand für nötig hält.


  1. Die Sitzungen des Ausschusses leitet der 1. Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes

Vorstands- oder Ausschussmitglied.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind. 

Zu den Sitzungen haben Vereinsmitglieder Zutritt, jedoch sind sie nicht stimmberechtigt.

Nichtmitglieder können zu den Sitzungen eingeladen werden, wenn es erforderlich ist.

Über die Ausschusssitzungen muss Protokoll geführt werden. Dieses ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.




§ 9 Mitgliederversammlung


  1. Alle Mitglieder über 16 Jahre haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme

  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

  3. Mitgliederversammlungen werden vom von der Vorstandschaft durch schriftliche oder persönliche Einladung, mindestens 4 Wochen vor dem Termin, aller Vereinsmitglieder, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

  4. Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn es die Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.

  5. Außerordentliche Mitgliederversammlung sind einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder dies zur Klärung einer konkreten Frage oder Sachlage verlangen.

Die Einladung dazu hat von der Vorstandschaft innerhalb von 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. 

  1. Über die Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll erstellt, welches vom ersten Vorsitzenden und der Schriftführer zu unterschreiben ist.

  2. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, ausgenommen derer, die gemäß der Satzung anderen Vereinsorganen übertragen wurden.

  3. Die Aufgaben sind auch:

  1. Bestätigung der Aufgaben des Vereins,

  2. Durchführung der nötigen Wahlen,

  3. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Gebührenordnung,

  4. Entscheidung über Satzungsänderung und Neufassung,

  5. Genehmigung des Haushaltsplans,

  6. Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses,

  7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

  8. Förderung der Kommunikation unter den Vereinsmitgliedern,

  9. Vorschläge über die Nutzung finanzieller Mittel für satzungsgemäße Zwecke machen,

  10. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses sein dürfen,

  11. Entscheidung über Auflösung des Vereins.

  1. Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
     



§ 10 Anschaffungen


  1. Für Anschaffungen dürfen keine Schulden gemacht werden.




§ 11 Satzungsänderung


  1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ - Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder bei einer Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist und ihr sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt war.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern jedoch schriftlich mitgeteilt werden.


§ 12 Auflösung des Vereins


  1. Der Verein kann mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
     

  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen eingetragenen gemeinnützigen Tierschutzverein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung beschließt an wen das Vermögen fällt.



§ 13 Inkrafttreten der Satzung


  1. Diese Satzung ist heute in der Mitgliederversammlung am 23.01.2010 beschlossen worden

und ändert bzw. ersetzt die Satzung vom 06.09.2002 .



Anlage: Benutzungsordnung und Gebührenordnung



Ort:........................... Datum:.........................


Platz - + Benutzungsordnung / Hausordnung


  1. Jedes Vereinsmitglied / jeder Gast ist verpflichtet für seinen Hund eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

  2. Jedes Vereinsmitglied / jeder Gast ist verpflichtet die für Hunde vorgesehen Impfungen und Wurmkuren durchführen zu lassen.

  3. Der Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung und die Impfungen ist beim 1. Mal und bei einem Wechsel des Hundes bzw. einem neuen Hund vorzulegen.

  4. Den Anweisung des Vorstandes / Übungsleiters ist zu folgen.

  5. Der Platz, die Anlagen und Übungsgeräte sind pfleglich zu behandeln.

  6. Die Benutzung des Platzes und der Geräte erfolgt auf eigene Gefahr.

  7. Bitte keine fremden Hunde füttern – ohne Rücksprache mit dem Besitzer
     (nicht alle Hunde vertragen jedes Futter)

  8. Der eigene Hund ist im Auge zu behalten (es sollten keine Löcher gebuddelt werden / Aufsammeln der Hinterlassenschaften --> Tonne am Hänger / etc.) 



Gebührenordnung


  1. Aufnahmegebühr10 €


  1. Jahresbeitrag 25 €für Einzelmitglieder

30 € für Familien (incl. Kinder) / Partner (in häuslicher Gemeinschaft)

10 € für Jugendliche

50% Ermäßigung unter bestimmten Voraussetzungen gegen Nachweis

(z.B. Arbeitslosigkeit)


Bei Eintritt im ersten Halbjahr eines Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu leisten,

bei Eintritt im zweiten Halbjahr der halbe Jahresbeitrag.



  1. Teilnahme an Übungen1 € für Nichtmitglieder
    (die Teilnahme an 2 Übungsstunden ist kostenlos  Schnuppern)


  1. Alle eventuellen sonstigen Einnahmen kommen dem Verein zugute.